in der am 1. September 2009 beschlossenen und am 28. März 2019 geänderten Fassung
Artikel 1
Grundlage
Grundlage dieser Beitragsordnung ist die Satzung des Vereins Freunde der Gärten der Welt e.V. in der Fassung vom 01.09.2009, insbesondere deren § 5 Mitgliedsbeitrag.
Artikel 2
Höhe der Mitgliedsbeiträge
(1) Der Mitgliedsbeitrag beträgt 60 Euro/Jahr. Jedes Mitglied erhält eine Jahreskarte für die Gärten der Welt. Mitglieder des Vereins, die ein persönliches Abonnement für die Jahreskarte der Gärten der Welt abgeschlossen haben und die mit der Mitgliedschaft im Verein verbundene Jahreskarte nicht nutzen (abmelden), erhalten auf Antrag an den Vorstand eine Reduzierung des Jahres-Mitgliedsbeitrages. Die Höhe des reduzierten Betrages wird durch den Vorstand jährlich neu in Abhängigkeit von der Mitgliederzahl festgelegt.
(2) Schwerbehinderte Mitglieder mit entsprechendem amtlichen Ausweis entrichten einen Jahresbeitrag von 50 Euro/ Jahr. Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen nach SGB II und XII entrichten einen Jahresbeitrag von 30 Euro/ Jahr. Jedes Mitglied erhält eine Jahreskarte für die Gärten der Welt.
(3) Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
(4) Über die Höhe des Jahresbeitrages juristischer Personen entscheidet der Vorstand gemeinsam mit dem Mitglied. Der Jahresbeitrag soll einschließlich Jahreskarte für die Gärten der Welt mindestens 100 Euro/ Jahr betragen.
(5) Gemeinnützige Vereine können durch Vorstandsbeschluss vom Beitrag freigestellt werden.
(6) Der Mitgliedsbeitrag ist unabhängig vom Zeitpunkt des Eintritts in voller Höhe für das aktuelle Geschäftsjahr zu leisten. Bei Eintritt im Gründungsjahr gilt der Vereinsbeitrag als bis zum 31.12.2010 geleistet.
Artikel 3
Fälligkeit und Zahlungsweise der Mitgliedsbeiträge
(1) Die Mindestmitgliedsbeiträge sind zu Beginn des Geschäftsjahres, spätestens aber am Ende des 1. Quartals des jeweiligen Kalenderjahres fällig und auf das Vereinskonto zu überweisen. Den Mitgliedern wird die Möglichkeit gegeben, die Mindestmitgliedsbeiträge durch Abbuchungsermächtigung im Lastschriftverfahren durch den Verein einziehen zu lassen.
(2) Ist bei erteiltem Lastschriftverfahren die Abbuchung des Vereinsbeitrages aus Gründen, die das Mitglied zu verantworten hat, nicht möglich, sind dadurch entstehende Kosten dem Verein zu erstatten.
Artikel 4
Inkrafttreten
Die Beitragsordnung tritt mit Beschlussfassung der Mitgliederversammlung am 01.09.2009 in Kraft.