in der am 1. September 2009 beschlossenen und am 27. März 2025 geänderten Fassung
Artikel 1
Grundlage
Grundlage dieser Beitragsordnung ist die Satzung des Vereins Freunde der Gärten der Welt e.V. in der Fassung vom 01.09.2009, insbesondere deren § 5 Mitgliedsbeitrag.
Artikel 2
Höhe der Mitgliedsbeiträge
(1) Der Mitgliedsbeitrag beträgt 60 Euro/Jahr. Jedes Mitglied erhält eine Jahreskarte für die Gärten der Welt.
(2) Mitglieder des Vereins, die ein persönliches Abonnement für die Jahreskarte der Gärten der Welt abgeschlossen haben und die mit der Mitgliedschaft im Verein verbundene Jahreskarte nicht benötigen, erhalten auf Antrag an den Vorstand eine Reduzierung des Jahres-Mitgliedsbeitrages. Die Höhe des reduzierten Betrages wird durch den Vorstand in Abhängigkeit von den Jahreskartenpreisen für den Verein festgelegt.
(3) Der Mitgliedsbeitrag für schwerbehinderte Mitglieder mit einem entsprechenden amtlichen Ausweis beträgt 50 Euro/ Jahr.
(4) Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen nach SGB II und XII entrichten einen Jahresbeitrag von 30 Euro/ Jahr.
(5) Der Vorstand kann in Härtefällen Mitgliedsbeiträge ganz oder teilweise erlassen.
(6) Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
(7) Über die Höhe des Jahresbeitrages juristischer Personen entscheidet der Vorstand gemeinsam mit dem Mitglied.
(8) Gemeinnützige Vereine sind grundsätzlich vom Beitrag freigestellt.
(9) Der Mitgliedsbeitrag ist unabhängig vom Zeitpunkt des Eintritts in voller Höhe für das aktuelle Geschäftsjahr zu leisten.
Artikel 3
Fälligkeit und Zahlungsweise der Mitgliedsbeiträge
(1) Die Mitgliedsbeiträge sind zu Beginn des Geschäftsjahres, spätestens aber am Ende des 1. Quartals des jeweiligen Kalenderjahres fällig und auf das Vereinskonto zu überweisen. Den Mitgliedern wird die Möglichkeit gegeben, die Mitgliedsbeiträge durch Einzugsermächtigung im SEPA-Lastschriftverfahren durch den Verein einziehen zu lassen.
(2) Ist bei erteilter Einzugsermächtigung die Abbuchung des Vereinsbeitrages aus Gründen, die das Mitglied zu verantworten hat, nicht möglich, sind dadurch entstehende Kosten dem Verein zu erstatten.
Artikel 4
Inkrafttreten
Die Beitragsordnung tritt mit Beschlussfassung der Mitgliederversammlung am
27. März 2025 in Kraft.