Satzung

(beschlossen am 1.September 2009)

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Eintragung in das Vereinsregister

1. Der Verein führt den Namen “Freunde der Gärten der Welt”.

2. Sitz des Vereins ist Berlin.

3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

4. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e. V.“.

§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Vereinstätigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

2. Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung, Kunst und Kultur.

3. Der Satzungszweck „Förderung der Bildung“ wird verwirklicht insbesondere durch

– die Vermittlung der historischen, kulturellen, religiösen und gartenkünstlerischen Grundlagen und Hintergründe der Gartenkunst, insbesondere im Hinblick auf das einmalige Ensemble der Gärten der Welt im Erholungspark Marzahn,

– die Förderung des Wissens und des Verständnisses der Bevölkerung um bzw. für andere Kulturen

mittels

– Durchführung von Vortragsveranstaltungen und Fachtagungen sowie

– Herausgabe von Informationsmaterialien und Publikationen

zu den genannten Themen.

Der Satzungszweck „Förderung von Kunst und Kultur“ wird verwirklicht insbesondere durch

– die Zusammenarbeit mit gemeinnützigen, regionalen und gesamtstädtischen Partnern zur Förderung von künstlerischen und kulturellen Initiativen,

– die Pflege von Kontakten zu Partnerstädten Berlins und des Bezirks Marzahn-Hellersdorf  sowie gemeinnützigen Organisationen der Heimatländer der „Gärten der Welt“ und

– die Förderung interkultureller Zusammenarbeit

mittels

– Durchführung von Ausstellungen und sonstiger Veranstaltungen zu Themen der Gartenkunst unter besonderer Berücksichtigung des Konzepts der „Gärten der Welt“ im Erholungspark Marzahn und deren ideeller und finanzieller Unterstützung.

4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein, die die Ziele des Vereins unterstützen.

Personen, die sich im besonderen Maß Verdienste um die Gärten der Welt, um internationale Gartenkunst/Gartenkultur bzw. diesen Verein erworben haben, können durch Beschluss der ordentlichen Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 4 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein. Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam. Die Ablehnung durch den Vorstand ist nicht anfechtbar; ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

2. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds bzw. bei juristi­schen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit.

Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist ist rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung bei einem Mitglied des Vorstands erforderlich.

Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Gegen die Entscheidung des Vorstands kann das betroffene Mitglied binnen eines Mo­nats nach Zustellung des Ausschließungsbeschlusses die Mitgliederversammlung anru­fen. Diese entscheidet endgültig über den Ausschluss des Mitglieds.

§ 5 Mitgliedsbeitrag und Spenden

1. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten.
2. Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung.
3. Der Beitrag ist jährlich im Voraus zu zahlen.
4. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
5. Außer dem Jahresbeitrag können Spenden an den Verein geleistet werden, über deren Verwendung der Spender nähere Bestimmungen treffen kann.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung.

§ 7 Vorstand

1. Der Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus dem Vorsitzenden, zwei Stellvertretern, dem Schriftführer und dem Schatzmeister.
2. Je zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder ein stellvertretender Vorsitzender, vertreten gemeinsam.
3. Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Er führt die laufenden Geschäfte. Über die satzungsmäßige Verwendung der Mittel des Vereins beschließt der Vorstand im Rahmen des von der Mitgliederversammlung genehmigten Haushaltsplans.
4. Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt.
5. Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.
6. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
7. Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. In dringenden Fällen ent­scheidet der Vorsitzende.
8. Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und werden von dem Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied unterzeichnet.
9. Die Einberufung von Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung durch einen seiner Stellvertreter.
10. Die Mitgliederversammlung kann neben dem Vorstand auch zusätzlich bis zu fünf Beisitzer wählen, so dass in diesem Fall ein erweiterter Vorstand gebildet wird, der aus dem Vorstand und bis zu fünf Beisitzern besteht.
11. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen,
a) wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens
b) jährlich einmal, möglichst in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres,
c) bei Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstands binnen drei Monaten.
2. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
–    Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands, des Kassenberichts und des Berichts der Rechnungsprüfer,
–    Entlastung des Vorstands,
–    Wahl der Mitglieder des Vorstands auf die Dauer von zwei Jahren,
–    Bestellung von zwei Rechnungsprüfern, die nicht dem Vorstand angehören, für jeweils zwei Geschäftsjahre,
–    Billigung des Haushaltsplans.
3. Auch in dem Jahr, in dem keine Vorstandswahl stattfindet, hat der Vorstand der nach Abs. 1 b) zu berufenden Versammlung einen Jahresbericht und eine (schriftliche) Jahresabrechnung vorzulegen und die Versammlung über die Entlastung des Vorstands Beschluss zu fassen.
4. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift.
5. Die Berufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung (Tagesordnung) bezeichnen.
6. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung.
7. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich.
8. Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitglie-derversammlung nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung darf frühestens zwei Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber jedenfalls spätestens vier Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig; die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit zu enthalten.
9. Die Beschlussfassung erfolgt durch Abstimmung per Handzeichen. Auf Antrag von mindestens drei der Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.
10. Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

§ 9 Kuratorium

1. Der Verein kann ein Kuratorium bilden, dessen Mitglieder  vom Vorstand berufen werden.
2. Das Kuratorium setzt sich aus Persönlichkeiten zusammen, die den Verein unterstützen können. Die Mitglieder des Kuratoriums wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Für die Amtsausübung der Kuratoriumsmitglieder gelten die Bestimmungen für den Vorstand (§ 7) in entsprechender Weise.
3. Vornehmliche Aufgabe des Kuratoriums ist die Beratung des Vereins in Grundsatzfragen seiner Tätigkeiten. Der Vorstand kann die Mitglieder des Kuratoriums unter Angabe der Tagesordnung mit angemessener Frist zu seinen Vorstandssitzungen einladen.

§ 10 Satzungsänderung im Sonderfall

Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die auf Veranlassung der zuständigen Re­gisterbehörde oder des Finanzamtes erfolgen, werden vom Vorstand umgesetzt und be­dürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitglie­dern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.

§ 11 Auflösung des Vereins

1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Land Berlin, welches dieses unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zur Förderung der Bildungsfunktion der Gärten der Welt im Erholungspark Marzahn zu verwenden hat.